Jeder Verwalter, auch s.g. Bauträgerverwalter, sind den Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet

Jeder Verwalter, so auch ein mit dem Bauträger identischen, von ihm eingesetzten, mit ihm verbundenen oder von ihm abhängigen Verwalter (sog. Bauträgerverwalter), muss in Vorbereitung einer Beschlussfassung die Wohnungseigentümer auf mögliche Gewährleistungsansprüche und auf eine drohende Verjährung dieser Ansprüche hinzuweisen. Hat der Verwalter Anhaltspunkte dafür, dass ein Mangel am Gemeinschaftseigentum entgegen einer Erklärung des Bauträgers nicht beseitigt ist, muss er die Wohnungseigentümer hierüber unterrichten und auf einen sachgerechten Beschluss über das weitere Vorgehen hinwirken.

... weiter für Mitglieder. Melden Sie sich bitte an