Den Zugang für “gefangene” Gemeinschaftsflächen darf ein Eigentümer verwehren, wenn dieser über seine Sondernutzungsfläche führt.

Eine einzelne Grundstücksfläche gehört zum gemeinschaftlichen Eigentum und ist in der Teilungserklärung keinem besonderen Zwecke gewidmet. Der Zugang ist nur über ein Fremdgrundstück, oder einem mit Sondernutzungsrecht ausgewiesenen Gartenteil möglich. In der Teilungserklärung sind keine Nutzungsbeschränkungen ausgewiesen.  Das Sondernutzungsrecht am Gartenteil gibt dem Beklagten das Recht, diesen Teil des Gemeinschaftseigentums wie ein Alleineigentümer zu gebrauchen und die Vorteile daraus zu ziehen, negativ enthält es das Recht, die übrigen Wohnungseigentümer von dem Mitgebrauch und der damit verbundenen Gebrauchsvorteile auszuschließen. Betretungsrechte muss der Sondernutzungsberechtigte gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG für das gelegentliche Betreten zu Instandsetzungs- und Instandhaltungszwecken der Gemeinschaftsfläche dulden.