Gesetzentwurf der Bundesregierung -Drucksache 19/15824 vom 11.12.2019

Die Mietpreisbremse sollte seit 2015 in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt wirksam werden und unkontrollierte Mietsteigerungen verhindern. Die Umsetzung und Benennung der Gebiete wurden den Bundesländern übertragen, die teilweise mehr als dilettantisch das Novellierungsgesetz regional zur Anwendung bringen wollten. Reihenweise haben die jeweiligen Landgerichte die Mietpreisbremse, regelmäßig auf Grund von Formfehlern, gekippt und zwischenzeitlich für ungültig erklärt (u.a. Brandenburg, Hessen, Baden-Württemberg, Bayern..). Schleswig-Holstein hat sie nach Einführung 2015 in diesem Jahr wieder abgeschafft. Sachsen, Sachsen-Anhalt und das Saarland haben sie gar nicht erst eingeführt. In Berlin gilt sie seit 2015 für das gesamte Stadtgebiet, in Bayern hat man in einem zweiten Anlauf seit diesem Jahr 162 Städten und Gemeinden auf den Index gesetzt (Stand 08/2019).

Welche Funktion soll die Mietpreisbremse erfüllen?

Die Verknappung von Wohnraum ist territorial begrenzt, insbesondere in den Ballungszentren und Großstädten treibt eine ständig wachsende Nachfrage die Mieten in die Höhe. Den Bundesländern obliegt die Aufgabe, die Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt rechtssicher zu bestimmen, um die Mietpreisbremse einführen zu können.

Die Mietpreisbremse gilt ausschließlich bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen. Die Miete soll in diesem Fall höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden.

Vermietungen von Neubauwohnungen (erstmals nach dem 1.Oktober 2014 genutzt oder vermietet) und Erstvermietungen sind nicht betroffen.

Was will die Bundesregierung?

Mit der Mehrheit von CDU/CSU und SPD stimmt der Bundesrat für den Entwurf der Bundesregierung zur Verlängerung und Verschärfung der Mietpreisbremse. Die Bundesregierung will nach einer DIW Studie (www.bmjv.bund.de) festgestellt haben, dass die Mietpreisbremse ein moderates verlangsamen des Mietanstieges bewirkt uns sich bewährt habe.  Den Bundesländern sollen es nunmehr bis 2025 möglich sein, in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Mietpreisbremse einzusetzen. Neu ist dabei, dass der Anspruch des Mieters auf rückwirkende Auszahlung zu viel gezahlter Miete besteht. Wer den Verstoß gegen die Mietpreisbremse in den ersten 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügt macht damit seinen Anspruch auf Mietrückzahlung geltend.

  • Wohnungen ab Baujahr 2014
  • Wohnungen nach umfangreicher Sanierung
  • Wohnungen in denen der Vormieter hat bereits die überhörte Miete gezahlt hat

sind von der Mietpreisbegrenzung ausgenommen.

(Stand Dezember 2019)