Bei Eigenbedarfskündigungen kann es kein “Schema F” bei der Abwägung der Interessenlagen geben, meint der Bundesgerichtshof. Bei der Rechtsprechung geht es um mehr, als einfach die “Stiche” zu zählen. Mieterfamilie mit ausländischer Abstammung und fünf teilweise noch minderjährigen Kindern  gegen den Käufer eines Mehrfamilienhauses, der für sich, seine drei Kinder und die Oma eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen hat. Das Frankfurter Landgericht (LG) hatte in der Kündigung eine unzumutbare Härte gesehen und entschieden, dass die Mieter auf unbestimmte Zeit bleiben dürfen. Das Landgericht habe, so der BGH, aber dabei versäumt, sowohl die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Mieter, als auch die beabsichtigte Lebensplanung des Vermieters zu berücksichtigen und zu respektieren. Der BGH mahnt mit seinem Urteil die Gerichte zu einer gründlicheren Prüfung von Mieterkündigungen wegen Eigenbedarfs und festigt damit seinen Standpunkt, dass alle Lebensumstände bei der Bewertung einer Eigenbedarfskündigung heranzuziehen sind.