Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen beschließt am 24. März 2020 wegen Coronakrise für sechs Monate auf Sanktionen gegen Verstöße zur Informationspflicht des Vermieters zur gesetzlichen Miethöhe zu verzichten. https://www.berlin.de/special/immobilien-und-wohnen/nachrichten/6119541-2340281-mietendeckel-keine-sanktionen-bei-versto.html

Die gesetzlichen Vorschriften sind damit keinesfalls außer Kraft gesetzt worden. Weiterhin besteht eine Informationspflichten bis spätestens 23. April 2020 (§§ 3 Abs.1, 6 Abs. 4 und 7 MietenWoG) für Bestandsmietverhältnisse, denn nur die Sanktionen bei Verstößen wurden zeitlich befristet ausgesetzt.

Jeder Vermieter ist unaufgefordert (!) verpflichtet, seinem Mieter bis zum 23.04.2020 alle Informationen zur Einordnung in die richtige Miethöhe zur Verfügung zu stellen. Dies gilt für alle Mietverträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (vor dem 23. Februar 2020) schon abgeschlossen waren, sei es vor dem 18.06.2019 oder nach dem 18.06.2019. Diese Auskunftspflichten gelten unaufgefordert auch vor Abschluss neuer Mietverträge.

Musterbriefe stellt die Senatsverwaltung unter https://mietendeckel.berlin.de/downloads/ zur Verfügung. Ein Unterlassen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§11 Abs.1 MietenWoG), die nach den Festlegungen der Senatsverwaltung derzeit allerdings nicht geahndet wird.

Der Mietendeckel gilt grundsätzlich für alle Wohnräume, die vor dem 1. Januar 2014 bezugsfertig geworden sind. Er gilt damit auch für die Vermietung möblierter Wohnungen, einzelner Zimmer, Studentenwohnungen oder Einliegerwohnungen und Ein- oder Zweifamilienhäuser.

Ab dem 22. November 2020 gilt gem. § 5 MietenWoG das Verbot einer überhöhten Miete im Bestandsmietverhältnis. Die Miete ist auf die Kappungsgrenze von maximal 20% über der Mietobergrenze herabzusenken. Es bedarf keines Bescheides der Behörde, das Fordern oder Entgegennehmen einer höheren Miete vollendet den Bußgeldtatbestand und kann im Rahmen der typischen Verjährungsfrist durch die Ämter verfolgt werden.

Bei einer Wieder- oder Neuvermietung nach Inkrafttreten des Gesetzes am 23.02.2020 ist die Miete nach dem Tabellenwert gemäß §6 MietenWoG festzulegen. Die Ausnahme besteht dann, wenn die Vormiete geringer als die Tabellenmiete mit Zuschlägen war, hier gilt die Vormiete als Mietobergrenze. Liegt die Stichtagsmiete dagegen unter 5,02 € je Quadratmeter Wohnfläche monatlich und weist die Wohnung zwei Merkmale moderner Ausstattung auf, erhöht sich die zulässige Miete bei Wiedervermietung um 1 €, höchstens jedoch auf 5,02 € je Quadratmeter Wohnfläche monatlich.

Mietobergrenzen nach Mietentabelle der Senatsverwaltung: https://mietendeckel.berlin.de/wp-content/uploads/200221_mietendeckel_mietentabelle.pdf

Das Gesetz ist rechtskräftig, trotz aller verfassungsrechtlichen Bedenken.  Die CDU und FDP wollen beim  Bundesverfassungsgericht eine abstrakte Normenkontrolle beantragen. Nach Informationen des Berliner CDU-Abgeordneten Jan-Marco Luczak  ist das erforderliche Zustimmungsquorum der Abgeordneten des Bundestages erreicht. Schnelles Handeln ist erforderlich, die Coronapandemie verschärft die Rechtsunsicherheit weiter. Mieter dürfen mit der Mietzahlung zum Teil aussetzen, zahlen sie die vereinbarte Miete weiter, dürfen Vermieter unter Androhung einer Ordnungsstrafe die nach dem Gesetzt  als überhöht anzusehenden Mieten nicht annehmen.  Mieter müssen wiederum  damit rechnen, dass sie die Differenzbeträge zur  bisher vereinbarten Miete nachzahlen müssen, sollte der “Mietendeckel”  vom Bundesverfassungsgericht für nichtig oder unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, und der coronabedingte  Aufschub der Mietzahlung aufgehoben werden. Die einbehaltene Miete hat der Mieter dann unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften (fünf Jahre nach BGB) nachzuzahlen. Unvorstellbar und unverantwortlich von denen, die trotz aller Hinweise das Gesetz in dieser Form gewollt haben.

L. Blaschke

15.04.2020