Nimmt das Trampeln da oben nie ein Ende?
Mieter entsorgt Teppich auf den Sperrmüll, ersetzt diesen durch Fliesen und verursacht einen Rechtsstreit bis zum Bundesgerichtshof.
Kann ein Wohnungseigentümer unter Bezugnahme auf § 14 Nr. 1 WEG den Störer verpflichten von seinem Eigentum nur in dem Maße Gebrauch zu machen, dass ihm dadurch kein unvermeidlicher Nachteil erwächst? Welche Rolle spielt die DIN 4109 und die Mangelhaftigkeit der im Gemeinschaftseigentum stehenden Geschossdecke?
Gerade die nun inzwischen in die Jahre gekommenen Eigentumswohnungen mit gehobenen Standard bereiten heute immer mehr Probleme bezüglich des Trittschallschutzes. Teppich Beläge werden durch Laminat, Fliesen, Parkett ersetzt. Und plötzlich wird in der Etage darunter der feste Auftritt des Hausherrn, das Stakkato der Absätze von Mutti und Tochter und zur Krönung, der Bobby Car vom Nachwuchs, zum sich immer weiter aufbauenden Ärgernis.
Trittschall kann „tödlich“ sein. Aus diesem Grund gibt es seit den 40 Jahren des letzten Jahrhunderts eine Schallschutznorm, die auch für Wohnungstrenndecken Mindestanforderungen vorschreibt. In der ehemaligen DDR war es die TGL 10687/03, die wie die DIN 4109 aus dem Jahr 1962, einen Grenzwert von 63 dB festlegt. Dieser hatte bis zum Jahr 1988 Bestand. Bauten ab dem Jahr 1989 mussten deutlich höhere Schallschutzanforderungen gerecht werden. Der Grenzwert wurde auf 53 dB abgesenkt und ab 2013 nochmals auf 50 dB reduziert. Weitere Reduzierungen sind sehr wahrscheinlich.
Im verhandelten Fall wurde das Haus 1962 gebaut. Durch Ausbau entstand im Jahr 1995 eine Dachgeschosswohnung die mit Teppichboden ausgestattet wurden. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Grenzwerte des Trittschallschutzes eingehalten werden müssen, die im Baujahr der Wohnung galten, in diesem Fall also 53 dB.
2008 ließ der Beklagte den Teppich gegen Fliesen austauschen.