Werden Mieter durch das geänderte Wohnungseigentumsgesetz (WEMoG) benachteiligt?
Rechte des Wohnungseigentümers erweitert 

Am 1. Dezember 2020 tritt das neue Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) in Kraft. Es gibt keinen Grund, dass die Mieterverbände entrüstet sind und von Unsicherheiten und Nachteilen der Mieter sprechen und sich enttäuscht vom Wortlaut des neuen WEMoG zeigen. Wir als Vertreter der „kleinen“ Wohnungseigentümer bedauern, dass der Schutz der Mieter nicht weiter in den Fokus des Gesetzgebers gerückt wurde. Aber das kennzeichnet nun einmal wie bei anderen Gesetzen auch einen Kompromiss. Die Verbraucherschutzverbände, wie der VDWE, können zu Recht darauf stolz sein, dass die völlige Entmachtung des Wohnungseigentümers zu Gunsten der Verwalter sprichwörtlich in letzter Sekunde abgewendet wurde.

Was entzürnt nun den Deutschen Mieterbund und warum unterstellt dessen Präsident Lukas Siebenkotten dem Gesetzgeber Untätigkeit? Jemand der seine Juristen darauf trimmt, das kleinste Haar in der Nebenkostenabrechnung zu finden, beschwört für die Zukunft noch mehr Unsicherheit und Streit. Wohin soll das denn führen? Wäre es nicht viel besser auf der Grundlage dieses Gesetzes einen praktikablen Weg abzustimmen, der ständige Rechtstreitigkeiten vermeidet, als polemisch den Mieter zu verunsichern?

Worum geht es?

  • Umlage der Betriebskosten – bisher: nach der Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 BGB)                                                                                                                                        neu: nach den zwischen den die WE geltenden Maßstab (regelmäßig nach Miteigentumsanteile, oder pro Kopf)

Weitere mieterspezifische Regelungen im WEMoG

  • § 15 Pflichten Dritter (Mieter müssen Modernisierung dulden)                                                                                                                                                                  Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen      Gesetzbuchs gilt entsprechend;                                                                                                                                                                                                                              Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.“

  • 554 a BGB Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz

Der bereits jetzt dem Mieter im § 554 a fixierte Rechtsanspruch auf baulichen Veränderungen zur behindert gerechten Nutzung wird mit dem WEMoG auf die Bereiche Einbruchschutz und das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge erweitert.

Bisher: (1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.

Neu:     (1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen.

Kommentierung und Hinweise für den vermietenden Eigentümer finden Sie im Mitgliederbereich. Beantragen Sie Ihre Freischaltung, sollten Sie noch keinen Zugang haben.

... weiter für Mitglieder. Melden Sie sich bitte HIER an