Anspruch auf Durchführung einer Versammlung richtet sich gegen den Verband und nicht mehr gegen den Verwalter

Ansprüche, die sich bislang gegen den Verwalter richteten, sind nunmehr grundsätzlich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Das Landgericht  Frankfurt/Main hat mit seinem Beschluss vom 17.11.2021 die Forderung von Wohnungseigentümern abgewiesen, mit einer einstweiligen Verfügung die Verwaltung zur Durchführung einer Eigentümerversammlung zu beauftragen. Diese hatte keine Jahresabrechnung erstellt und sich geweigert, zur ETV einzuladen. Die Wohnungseigentümer verfolgten das Ziel, in der Eigentümerversammlung den bisherigen Verwalter abzuberufen und einen neuen zu bestellen. Der Antrag musste scheitern, da seit der WEG-Reform vom 01.12.2020 die ordnungsgemäße Verwaltung, und somit auch die Durchführung von Eigentümerversammlungen, der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt.
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