„Gestörter“ Miteigentümer klagt erfolgreich

Kann man durch den Anbau einer Markise in einer Eigentumsanlage sich so gestört fühlen, dass man als Wohnungseigentümer und Nachbar die Beseitigung auf dem Klageweg einfordert? Neid, Missgunst, persönliche Differenzen mögen neben einer vielleicht tatsächlichen Beeinträchtigung, eine Rolle für die Klage eines Eigentümers beim AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.06.2021 – 980a C 5/21 WEG eine Rolle gespielt haben. Die emotionalen Faktoren hatte das AG nicht zu bewerten. Es geht vielmehr um die Frage, ob sich nach einer allgemeinen Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise nicht unerheblich beeinträchtigt fühlen kann. Im konkreten Fall behaupten die Kläger, dass sie von der Markise sowie der zur Bedienung erforderlichen Ausfahrautomatik optisch und akustisch gestört werden. Das Amtsgericht gab der Klage statt, die Klage sei begründet. Von der Markisenanlage gehe ein nicht zu duldender Nachteil aus, der konkret und objektiv mit dem Ausmaß und der Gestaltung der Markise, der Position des Markisenkastens sowie den Geräuschen der Ausfahrautomatik besteht.

Fazit: Wer plant eine Markise anzubringen, tue das nie ohne einen genehmigten Beschlussantrag. Die Argumentation der Beklagtenseite, es handle sich um eine reine Instandhaltungsmaßnahme, entbehrt jeder Logik. Natürlich handelt es sich hier um eine bauliche Veränderung, die nach dem neuen WEMoG wesentlich unkomplizierter genehmigt werden kann.

Das Verfahren wirft aber eine ganz andere Frage auf. Darf der Eigentümer eigentlich klagen?

Kläger ist im beschrieben Verfahren nicht die Gemeinschaft der Eigentümer, es lag ja auch kein Beschlussantrag vor, sondern ein einzelner Miteigentümer. Eigentümer klagt gegen Eigentümer, ist er dazu legitimiert?

Das Hamburger AG meint ja, der Kläger ist aktivlegitimiert, da er keine Rechte aus dem Gemeinschaftseigentum, sondern eine Beeinträchtigung des Sondereigentums geltend macht. Dem Kläger steht gegen den Beklagten als Handlungs- und Zustandsstörer gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG ein Anspruch auf Beseitigung der Markise und des Markisenkastens zu.

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