Verstößt der Mieter gegen die Hausordnung, ist der Eigentümer (bedingt) verantwortlich

Was tun, wenn ein Mieter bewusst die Regeln des Zusammenlebens und die Hausordnung ignoriert? Partylärm, laute Streitgespräche, Poltern, Trampeln, Hundegebell, Türen knallen, und das auch in den Ruhezeiten. Natürlich sollte man zunächst als Nachbar das Gespräch suchen, freundlich, aber mit Nachdruck, oftmals leider ohne Erfolg, und zeitgleich den Eigentümer der vermieteten Wohnung in Kenntnis setzen. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich zu handeln, auf seinen Mieter einzuwirken und bei ausbleibenden Erfolg rechtliche Schritte zu verfolgen. In dem durch das AG Pinneberg geführte Verfahren (Urteil vom 19.09.2021) wurde dem Eigentümer zum Verhängnis, dass er zu spät die Konsequenzen gezogen hat. Auch er versuchte zunächst das klärende Gespräch mit seinem Mieter, versäumte aber nach Erfolglosigkeit der Ansprache, darauf folgend die Abmahnung auszusprechen und eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche, Kündigung anzudrohen. Das geschah erst, nachdem der sich gestört fühlende Nachbar gegen den Eigentümer als „mittelbarer Handlungsstörer“ eine Unterlassungsforderung- und nachfolgend Klage erhob. Der Kläger ist wegen der Ruhestörung in seinem Sondereigentum allein aktivlegitimiert und hat nach § 1004 BGB i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEMoG einen Klageanspruch. Die Mieter musste die Wohnung räumen, die Rechtsanwaltskosten trägt der Vermieter.

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