Umzugsschäden im Treppenhaus kann der Vermieter nicht mit der Kaution seines vormaligen Mieters regulieren

Der umsichtige Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung stellt beim Auszug seiner Mieterin fest, dass das von diesem beauftragte Unternehmen im Treppenhaus Schäden verursacht hat. Zur Kostendeckung für die Schadensbeseitigung behält der Eigentümer einen Teil der hinterlegten Kaution ein.

“Für den im Treppenhaus angerichteten Schaden, der von den Umzugsleuten der Klägerin bei deren Auszug aus dem Mietgegenstand am 20. Juli 2020 angerichtet worden und der im Übergabeprotokoll vermerkt sei, dürfe er einen Betrag in Höhe der Klageforderung im Rahmen der Abrechnung der Mietkaution abziehen, weil die Schadensbeseitigung gemäß Anlage K6 759,94 € betrage. Die Hausverwaltung der WEG verlange vom Beklagten die Renovierung des Treppenhauses.”

Die Mieterin klagt auf Zahlung des einbehaltenen Betrages und bekommt vom AG München (AG München, Urteil vom 26.03.2021 – 414 C 22283/20) Recht.

“Wie das Gericht im Termin vom 19.03.2021 dem Beklagten versucht hat deutlich zu machen, führt eine etwaige Beschädigung des Treppenhauses durch die Beklagte oder von ihr beauftragte Personen zu einem Schadensersatzanspruch, den gemäß § 9 a Abs. 2 WEMoG nur die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der Klägerin geltend machen kann. Die Treppenhauswände sind gem. § 5 Abs. 2 WEG zwingendes gemeinschaftliches Eigentum, deren Verwaltung gemäß § 18 Abs. 1 WEMoG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (und damit nicht dem Beklagten) zusteht.”

Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Treppenhauses, welches zwingend Bestandteil des Gemeinschaftseigentums ist, stehen ausschließlich der rechtsfähigen WEG zu. Nur diese kann die Ansprüche gegenüber dem Mieter geltend machen. Dem einzelnen Eigentümer (Vermieter) fehlt die Prozessführungsbefugnis.

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