Wasserschaden in der eigenen Wohnung, als ob das nicht bereits für genug Aufregung, Ärger, und Verdruss sorgt. Nun kommen noch der Ärger zu den Versicherungsfragen hinzu, in diesem Fall nicht verschuldet durch den Gebäudeversicherer. Denn der Schadensregulierung stand nichts im Weg, Leitungswasserschaden war als Versicherungsgegenstand mitversichert, allerdings gekoppelt an einem vereinbarten Selbstbehalt durch den Versicherungsnehmer, hier der Eigentümergemeinschaft.
Bekanntlich deckt die Gebäudeversicherung der WEG alle Gebäudeschäden, so auch die im Sondereigentum, ab. Die Wohnungseigentümer streiten darüber, ob nach einem im räumlichen Bereich des Sondereigentums eingetretenen Leitungswasserschaden der im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich, oder von dem geschädigten Wohnungseigentümer allein zu tragen ist. Dieser hatte wohl in der Vergangenheit unverschuldet bereits mehrere Leistungswasserschäden zu verkraften, so dass aufgrund der Schadenshäufigkeit der in jedem Schadensfall verbleibende Selbstbehalt inzwischen 7.500 € beträgt. Dies hat zur Folge, dass die Versicherung nur noch ca. 25 % der Schäden erstattet.
Die Klägerin verweist sie darauf, dass in ihrer Einheit bislang kein Schaden aufgetreten ist. Sie will erreichen, dass sie nicht anteilig an den Kosten für die Beseitigung von Leitungs- und Folgeschäden beteiligt wird, die nach ihrer Ansicht ausschließlich an dem Sondereigentum der Beklagten, den Leitungen hinter den Absperreinrichtungen in den betroffenen Wohneinheiten entstanden sind.
Der BGH erklärt, dass die in der Gemeinschaft derzeit praktizierte Verteilung des Selbstbehalts bei einem Leitungswasserschaden nach Miteigentumsanteilen rechtmäßig ist, und nicht mit einem entsprechender Beschluss durch das Gericht ersetzt wird. Allerdings
Ein Beschlussantrag der Klägerin, dass der Selbstbehalt bei einem Schaden am Sondereigentum der Wohneinheiten allein von den Eigentümern der Wohneinheiten getragen wird, während sie ihrerseits für den Selbstbehalt bei einem Schaden am Sondereigentum der gewerblichen Einheit aufkommen muss, wäre unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, statthaft. Für das weitere Verfahren hat der BGH darauf hingewiesen, dass eine – im Vergleich zu den übrigen Eigentümern – unbillige Belastung der Klägerin in Betracht kommen könnte, wenn das (alleinige bzw. jedenfalls überwiegende) Auftreten der Leitungswasserschäden im Bereich der Wohneinheiten auf baulichen Unterschieden des Leitungsnetzes in den Wohneinheiten einerseits und der Gewerbeeinheit andererseits beruhen sollte. Nicht ausreichend wäre es demgegenüber, wenn die Ursache bei gleichen baulichen Verhältnissen in einem unterschiedlichen Nutzungsverhalten läge.
BGH Pressemitteilung 153/2022
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