Rauchwarnmelder sind nunmehr in allen Bundesländern zur Pflicht geworden. In der bisherigen Rechtsprechung gab es zur Umlage der Wartungskosten auf Mietobjekte keine einheitliche Tendenz. Man ist sich einig, dass eine regelmäßige Wartung, in diesem Fall auch rechtlich vorgeschrieben, Bestandteil der Betriebskosten sein kann. Sie grenzt sich gerade durch die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von einer Störungsbeseitigung ab. Doch gilt dieser Grundsatz generell?

Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind sonstige Betriebskosten, so das LG München mit Urteil vom 15.04.2021 – 31 S 6492/20.

Aber, sonstige Betriebskosten sind im Mietvertrag nur dann rechtssicher vereinbart, wenn sie dort aufgeführt sind. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2004 geurteilt, dass “Sonstige Betriebskosten im Mietvertrag konkret im Einzelnen benannt sein müssen, damit sie umlagefähig sind.

Von dieser Position ist der BGH auch nicht im aktuellen Fall abgewichen, obwohl es wünschenswert wäre, endlich auf der Grundlage der Allgemeinen Vertragsbestimmungen die Neukostenklausel in Ansatz zu bringen, und ein Grundsatzurteil zu fällen.

Wegen 8,02 EUR, die ein Mieter nicht für die Wartung der Rauchwarnmelder zahlen wollte, wurde das hohe Gericht bemüht. Unter den sonstigen Betriebskosten waren in seinem Fall die Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen vereinbart. Der BGH hat wohl nicht zur Verwunderung der Allgemeinheit festgestellt, dass diese Kostenposition auch Rauchwarnmelder umfasst, obwohl sie nicht namentlich aufgeführt waren.

BGH, Urteil vom 05. Oktober 2023, Az. VIII ZR 117/21

... weiter für Mitglieder. Melden Sie sich bitte HIER an