Über privilegierten Anspruch zum Außenaufzug?

§ 20 Bauliche Veränderungen

(1) Maßnahmen, die über die ordnungs­mäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die

  1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen

LG München I, Urteil vom 08.12.2022 – 36 S 3944/22 WEG

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