Über privilegierten Anspruch zum Außenaufzug?
§ 20 Bauliche Veränderungen(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
- dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen
LG München I, Urteil vom 08.12.2022 – 36 S 3944/22 WEG
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