Beseitigung/Unterlassung von Störungen

Eigentümer soll klagen-Gemeinschaft will nicht selbst handeln

Was tun, wenn sich die Gemeinschaft weigert, aus welchen Gründen auch immer, gegen einen „Störer“ aus ihren Reihen vorzugehen?

Weiter darüber stillschweigend hinwegsehen, wie ein Miteigentümer sein Sondernutzungsrecht ungenehmigt wesentlich erweitert, ungefragt bauliche Maßnahmen im Gemeinschaftseigentum durchführt oder seine unbrauchbar gewordenen Gartenmöbel über Jahre im Trockenraum „zwischenlagert“?

Grundsätzlich muss die Gemeinschaft im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ihre Ansprüche gegen den „Störer“ geltend machen. Sie kann nach einem Beschluss des LG Frankfurt/Main vom 30.03.2023, Az 2-13 davon zurücktreten, wenn ein Eigentümer sich bereit erklärt, selbst tätig zu werden.

Ein Grund könnte die direkte Betroffenheit des klagewilligen Eigentümers sein.

Nach allgemeiner Auffassung kann eine Eigentümergemeinschaft auf Grundlage eines gemeinschaftlichen Beschlusses einen Miteigentümer ermächtigen, einen gemeinschaftlichen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen.

Alternativ, und das ist wohl die Regel, kann ein Eigentümer durch eine Beschlussersetzungsklage seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Die Klage ist begründet, wenn der klagende Eigentümer einen Anspruch auf den seinem Rechtsschutzziel entsprechenden Beschluss hat (BHG vom 16.09.2022 V ZR 69/21). Er kann den Verband auf Klage zur Störungsbeseitigung zwingen.

Urteil