Beschlussanfechtung wegen fehlender Vergleichsangebote?

Bislang konnten Eigentümer und Verwaltung vom Rechtsgrundsatz der drei Vergleichsangebote ausgehen. Ohne die Vergleichsmöglichkeit ist jeder Beschluss anfechtbar. Der BGH scheint den Tatsachen auf dem Markt Rechnung zu tragen, und weicht unter strengen Maßregeln von diesem Prinzip ab.

In seinem Urteil vom 10.02.2023 zum gerichtlichen Aktenzeichen V ZR 246/21 führt er in der Urteilsbegründung aus:

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