Inhaltsgleiche Beschlüsse nur im Ausnahmefall genehmigungsfähig
Es soll vorkommen, dass jährlich immer wieder ein Beschlussvorschlag auf dem Tisch liegt, der inhaltlich gleich mit den in den Vorjahren nicht bestandskräftig gewordenen Beschlüssen ist. Irgendwann werden die Eigentümer schon der Sache leid sein, irgendwann winken Sie diesen Beschluss durch, so denkt sich das der Einreicher.
Die Eigentümer sind grundsätzlich berechtigt, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen. Denkbar ist das u.a. den Fällen, in denen neue Erkenntnisse zum zu beschließenden Sachverhalt vorliegen, zwischenzeitlich Umsetzungsprobleme gelöst und beseitigt wurden, wirtschaftliche Bedenken ausgeräumt werden konnten, oder formelle Fehler die vorhergehende Annahme nichtig gemacht haben. Unzulässige Zweitbeschlüsse sind anfechtbar.
Mit dem BGH-Urteil vom 10.02.2023 V ZR 246/21 macht das oberste Gericht deutlich, dass ein inhaltlich identischer Zweitbeschluss aber nur dann zulässig sei, wenn der materielle Beschlussmangel zwischenzeitlich behoben wurde. Das Gericht hatte den Erstbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt. Der Zweitbeschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die im Verfahren benannten Beschlussmängel beseitigt wurden, oder sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände geändert haben.