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Urteil stärkt Eigentümer
§ 18 (4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.
Unmissverständlich, eindeutig im WEMoG formuliert, was ist daran so schwer zu verstehen? Aber noch immer gibt es Unbelehrbare, die mit Winkelzügen das Einsichtsrecht erschweren oder gar verhindern. Meist fehlt es nicht an der fehlenden Rechtskenntnis, sondern schlicht am Wollen. Damit sei nicht gesagt, dass es noch immer Verwaltungen gibt, die auch bereits mit dieser eindeutigen Rechtslage schier überfordert sind.
Ein Eigentümer hat im vorliegenden Fall zur Durchsetzung seines legitimen Rechtsanspruches Klage gegen die Eigentümergemeinschaft (wichtig!) erhoben. Nachdem das Amtsgerichts Offenbach am Main keinen Grund gesehen hatte, dem Kläger das Recht zur Einsichtnahme zu verwehren, landete der Fall beim Landgericht Frankfurt/Main (Urteil v. 16.02.23, Az. 2-13 S 39/22).
Die Forderung des Klägers zur „Einsicht in die Buchungsunterlagen 2019“ war für die Beklagten zu unbestimmt. Für diesen war nicht ersichtlich, was er denn nun vorlegen sollte.
Zum einen kann jeder Eigentümer die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen ohne einen besonderen Grund geltend machen. Aber, und das sollte immer Beachtung finden, es ist klar zu kommunizieren, welche Unterlagen man einsehen möchte. Die Gemeinschaft (Verwaltung) muss klar erkennen können, was von ihr zur Erfüllung der Forderung zur Akteneinsicht verlangt wird.
Bei einer Weigerung muss man seinen Anspruch über eine Klage durchsetzen. Auch bei der Anfechtung (Klage) ist es wichtig, die Forderung zur Unterlageneinsicht klar abzugrenzen. Der Klageantrag muss so genau formuliert sein, dass der Gerichtsvollzieher bestimmten kann, welche Unterlagen der späteren Vollstreckung unterliegen.
Das Landgericht vertrat, wie auch zuvor das Amtsgericht die Auffassung, dass mit der Angabe “Buchhaltungsunterlagen” eine Abgrenzung zu weiteren Unterlagen gegeben ist.
Der Begriff sei eindeutig, er erfasst alle Unterlagen, die sich auf Ausgaben und Einnahmen im Kalenderjahr 2019 beziehen sowie hierzu gehörenden Belege.
Die Berufung der Eigentümergemeinschaft hatte keinen Erfolg. Dem Kläger steht gemäß § 18 Abs. 4 WEG der Anspruch auf Einsicht in die “Buchhaltungsunterlagen 2019” zu.
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