Abberufung und Verwaltervertrag sind zwei Paar Schuh

Mit großen Erwartungen startet die Zusammenarbeit zwischen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der neuen Verwaltung. Oft kommt es aus verschiedenen Gründen (die nicht ausschließlich bei der Verwaltung liegen müssen) zum Bruch. Das Vertrauen in die Verwaltung ist verloren gegangen, die Trennung ist unausweichlich. Was für den Wohnungseigentümer nach altem Recht ein schwieriges Unterfangen war, regelt das WEMoG zu Gunsten der GdWE.

Der Verwalter kann gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 WEMoG ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds jederzeit abberufen werden

Die Abberufung wird durch Beschluss mit einer einfachen Mehrheit wirksam, die Bestellung der Verwaltung endet. Der Vertrag zwischen Verwaltung und Gemeinschaft ist ein eigenständiges Rechtsgeschäft. Der Verwaltervertrag ist gesondert zu kündigen. Auch wenn nach geltendem Recht die Abberufung jederzeit möglich ist, gibt es zur Auflösung des Verwaltervertrags eine Einschränkung. 

Der Verwaltervertrag endet gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 WEMoG spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung 

Ein Freibrief für den Verwalter, der nach der Abberufung für die Gemeinschaft nicht mehr tätig sein darf, aber für sein “Nichtstun” volle sechs Monate seine Vergütung erhält. Da keine GdWE ohne Verwaltung sein darf, ist, außer bei einer Selbstverwaltung, für das nächste halbe Jahr doppeltes Verwaltergeld zu zahlen. Auch hier gibt es eine Ausnahme. Liegt ein wichtiger Grund zur Abberufung und Vertragsauflösung vor, steht der Verwaltung keine weitere Zahlungen zu.

Das LG Frankfurt/Main hat mit seinem (bisher nicht rechtskräftigen) Urteil vom 07.09.2023  2-13 S 6/23 dem Verwalter das Verwaltergeld für ausschließlich sechs Monate zugebilligt, obwohl in diesem Fall der Verwalter an seinen Vertrag festhalten wollte. Dort war vereinbart, dass bei einer fünfjährigen Laufzeit Vertrag und Bestellung zeitgleich enden. Die Gemeinschaft hätte weit über die sechs Monate das Verwaltergeld weiter zahlen müssen. Anstelle der geforderten rund 65.000 Euro spricht das Landgericht dem klagenden Verwalter eine Vergütung für sechs Monate in Höhe von 9.991,20 Euro zu. 

Kommentare sprechen zu Recht von Glück für den Verwalter, dass er für sechs Monate Nichtstun eine Vergütung erhält.