Wer Beirat werden will, stellt sich künftig einzeln zur Wahl

Was nach dem alten Gesetz oftmals praktiziert wurde, verstößt nach einem Urteil des AG Berlin-Charlottenburg vom 14.07.2023-73 C 15/23 nunmehr gegen geltendes Recht. Jede Eigentümergemeinschaft kann sich glücklich schätzen, wenn aus ihren Reihen Wohnungseigentümer die Bereitschaft erklären, dem Verwaltungsbeirat beizutreten. Es war durchaus legitim, nachdem die Kandidaten in der Eigentümerversammlung persönlich ihre Bereitschaft erklärt hatten, den neuen Verwaltungsbeirat im Block durch einen Mehrheitsbeschluss zu bestellen. Die Blockwahl ist nach Ansicht des AG Charlottenburg rechtlich unzulässig.

Die magische “Drei” ist Geschichte, die Anzahl der Beiratssitze ist nicht mehr vorgeschrieben

Es ist dem Ermessen der Eigentümer überlassen, wie viele Mitglieder sie in den Beirat entsenden wollen. Es besteht daher auch keinen Anlass, eine bestimmte Mitgliederzahl vorzugeben. Die Vorgabe der Zahl schränkt die Willensbildung der Eigentümer ohne Rechtfertigung ein.  

Alle oder keiner – eine Blockwahl verhindert die Möglichkeit, einen einzelnen Kandidaten abzulehnen 

Entscheidet man im Block über den neuen Beirat, akzeptiert man gegebenenfalls notgedrungen einen einzelnen Kandidaten, dem man ansonsten die Eignung abgesprochen hätte.

AG Berlin-Charlottenburg:

“Jedenfalls nach neuem Recht, also nach der Neufassung des § 29 WEG durch das am 1. Dezember 2020 in Kraft getretene WEMoG besteht kein Grund mehr, die abstimmenden Eigentümer über die Blockwahl zu beeinflussen, für Beiräte zu stimmen, die sie eigentlich ablehnen bzw. insgesamt mit Nein zu stimmen, obwohl nur ein Beirat nicht ihren Beifall findet”