Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude mit sofortiger Wirkung ausgesetzt

Die erst ab dem 1. Juli 2023 geltende Zuschussförderung, 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) wird vorerst für 2024 gestrichen. Für Eigentümergemeinschaften stand eine zusätzliche Förderung von 500 Euro einmalig pro WEG bei Erläuterung der Beratungsergebnisse im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung, zur Verfügung.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle teilt mit:

Informationen zur Haushaltssperre

Die Bundesregierung prüft derzeit die Auswirkungen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht vom 15. November 2023 zum 2. Nachtragshaushalt 2021. Mit der Urteilsverkündung hat das Bundesfinanzministerium eine sofortige Haushaltssperre verfügt, nach der aktuell keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind.

Die Haushaltssperre hat für den Klima- und Transformationsfonds (KTF) weiterhin Bestand. Da die Förderprogramme der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) im KTF veranschlagt sind, gilt weiterhin folgendes:
Derzeit kann keine Bewilligung von neuen Vorhaben erfolgen.

Die Annahme von Anträgen pausiert weiterhin. Dies betrifft alle Förderprogramme der Nationalen Klimaschutzinitiative und damit auch die Förderung von Kälte-und Klimaanlagen nach Kälte-Klima-Richtlinie. Eine Antragsstellung über das elektronische Antragsportal ist deshalb nicht möglich.

Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.

Über aktuelle Entwicklungen zu den Förderprogrammen der Nationalen Klimaschutzinitiative wird auf klimaschutz.de informiert.

Hehre Ziel der Förderung werden aufgegeben:

Eine Energieberatung für Wohngebäude soll Eigentümer, Mieter und Pächter sowie Nießbrauchsberechtigte bei der Entscheidung unterstützen, wie die Energieeffizienz eines Wohngebäudes sinnvoll verbessert werden kann. Die Energieberatung leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Klimaschutzes.

Mit der Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) sollen von Expertinnen und Experten durchgeführte Energieberatungen gefördert werden, u.a. für den gesetzlich vorgeschriebenen Gasheizungscheck.

Am “Muss” werden keine Abstriche gemacht, alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden mit Gasheizungen sind zu einem flächendeckenden Effizienz-Check, dem Heizungscheck, verpflichtet.

Die “Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen” (EnSimiMaV) hat zum Ziel, die Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden zu steigern. Eigentümer von größeren Gebäuden mit zentraler Gasheizung müssen im ersten Schritt einen hydraulischen Abgleich vornehmen. Bis zum 30. September 2023 sollten alle Gasheizungen “in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten” hydraulisch abgeglichen werden. Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten haben dazu bis zum 15. September 2024 Zeit.

Neben den Energieberatern sind Schornsteinfeger und Handwerker des SHK-Gewerkes für den Heizungscheck zugelassen.

Ergibt der Heizungscheck, dass die Heizung neu eingestellt werden muss, so muss man dies bis zum 15. September 2024 durchführen lassen.

Eigentümer, Beiräte und Verwaltungen sind gemeinsam gefordert, nicht nur wegen der gesetzlichen Vorschrift, kurz-mittel und langfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung auf den Weg zu bringen.