Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums

Der Gesetzgeber hat §160 des Handelsgesetzbuchs ersatzlos gestrichen. Damit musste der § 9 a des WEMoG angepasst werden. Anstelle des Verweises auf das Handelsgesetzbuch tritt nun der  § 728b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Auszugsweise hier der geänderte Wortlaut im § 9a:

Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Gemein­schaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrund­bücher; dies gilt auch im Fall des § 8. Sie führt die Bezeichnung „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer” oder „Wohnungseigentümergemeinschaft” gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaft­lichen Grundstücks.

(2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigen­tümer übt die sich aus dem gemeinschaft­lichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.

(3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Gemeinschaftsver­mögen) gelten § 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend.

(4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Gemein­schaft der Wohnungseigentümer, die wäh­rend seiner Zugehörigkeit entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist §160 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

Gesetzesänderung 02.01.2024  nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 728b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.