Gestattungsbeschluss

§ 20 Bauliche Veränderungen

Maßnahmen, die über die ordnungs­mäßige Erhaltung (Instandhaltung, Instandsetzung) des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, sind nach dem Gesetz bauliche Veränderungen. F

Bauliche Veränderungen können einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden

Jeder Eigentümer weiß, dass er für bauliche Eingriffe immer die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer braucht. Wer sich unüberlegt oder gar eigensinnig darüber hinwegsetzt, muss jederzeit mit Rückbauforderungen rechnen. Wenn die Miteigentümer prinzipiell mit der Maßnahme einverstanden sind, kann ein nachträglicher Genehmigungsbeschluss den Gesetzesverstoß heilen.

In einem durch das AG Hamburg-Blankenese zu entscheidenden Verfahren hatten Wohnungseigentümer die zu ihrer Wohnung gehörende Terrasse, an der sie ein Sondernutzungsrecht haben, eigenmächtig verändert. Sie hatten die Terrasse auf ein Podest gesetzt, sie mit einem Holzboden versehen und die Terrassenfläche um ca. 23 m² (!) vergrößert.

Auf ihrer Eigentümerversammlung beschlossen die Eigentümer die “nachträgliche Genehmigung der Holzterrasse”.

Nicht überraschend beschlossen die Eigentümer, die Konstruktion auf die ursprüngliche Größe der Terrasse zu reduzieren, damit keine größere Beeinträchtigung der Nachbarschaft entsteht.

Man hatte aber mit diesem Beschlusstext übersehen, dass die Reduzierung der Terrasse auf die ursprüngliche Größe keine exakte Größenangabe beinhaltete. Denn es fehlten die verbindlichen Maßangaben oder wenigstens der Hinweis auf die Teilungserklärung. Die Beschlussanfechtung hatte Erfolg.