Seit dem 19.01.2024 können wieder Anträge für Energieberatung gestellt und bewilligt werden

Die ausgesetzte Zuschussförderung, 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) steht wieder zur Verfügung. Eigentümergemeinschaften können eine zusätzliche Förderung von 500 Euro einmalig pro WEG bei Erläuterung der Beratungsergebnisse im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung, beantragen.

Förderfähig ist bei Antragstellung ab dem 01.01.2024 eine Energieberatung nur, wenn diese von einer Person durchgeführt wird, die in der Energieeffizienz-Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie Energieberatung für Wohngebäude gelistet ist.

Ziel der Förderung von Energieberatungen:

Eine Energieberatung für Wohngebäude soll Eigentümer, Mieter und Pächter sowie Nießbrauchsberechtigte bei der Entscheidung unterstützen, wie die Energieeffizienz eines Wohngebäudes sinnvoll verbessert werden kann. Die Energieberatung leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Klimaschutzes.

Mit der Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) sollen von Expertinnen und Experten durchgeführte Energieberatungen gefördert werden, u.a. für den gesetzlich vorgeschriebenen Gasheizungscheck.

Am “Muss” werden keine Abstriche gemacht, alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden mit Gasheizungen sind zu einem flächendeckenden Effizienz-Check, dem Heizungscheck, verpflichtet.

Die “Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen” (EnSimiMaV) hat zum Ziel, die Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden zu steigern. Eigentümer von größeren Gebäuden mit zentraler Gasheizung müssen im ersten Schritt einen hydraulischen Abgleich vornehmen. Bis zum 30. September 2023 sollten alle Gasheizungen “in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten” hydraulisch abgeglichen werden. Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten haben dazu bis zum 15. September 2024 Zeit.

Neben den Energieberatern sind Schornsteinfeger und Handwerker des SHK-Gewerkes für den Heizungscheck zugelassen.

Ergibt der Heizungscheck, dass die Heizung neu eingestellt werden muss, so muss man dies bis zum 15. September 2024 durchführen lassen.

Eigentümer, Beiräte und Verwaltungen sind gemeinsam gefordert, nicht nur wegen der gesetzlichen Vorschrift, kurz-mittel und langfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung auf den Weg zu bringen.