Steht auch das „Scholzmodell“ vor dem Aus?

Was in Rheinland-Pfalz begann, findet zumindest in Berlin-Brandenburg seine Fortsetzung. Für beide Modelle der Grundsteuerreform laufen an den jeweiligen Finanzgerichten Musterklagen.

Das „Handelsblatt“ hatte bereits 2021 die Grundsteuer nach Scholz’ Art als eine verkappte Vermögensteuer entlarvt. Olaf Scholz hat 2019 als damaliger Finanzminister seinen Entwurf zur Reform der Grundsteuer vorgelegt. Das s.g. Bundesmodell wurde Standard in neun Bundesländern. Andere Länder, wie auch Rheinland-Pfalz, nutzten die Öffnungsklausel und führten ein eigenes Reformmodell ein, hier das modifizierte Bodenwertmodell. Ob sie verfassungskonform sind, haben die Gerichte zu entscheiden.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hegt selbst ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bewertungsregeln  und gewährt seit November 2023 ihren Eigentümern einen vorläufigen Rechtsschutz gegen die neuen Grundstücksbewertungen.

Zumindest in Brandenburg sieht man den Gerichtsverfahren laut Städte- und Gemeindebund gelassen entgegen. Es sei normal, dass gegen Steuergesetze geklagt wird. Etwas weiter im Süden hat man tatsächlich die Belange der Eigentümer im Blick.

Günter Pfundstein, Bürgermeister in der Stadt Zell am Harmersbach, beklagt: “Die Menschen können nicht nachvollziehen, warum für zwei gegenüberliegende Häuser künftig allein deshalb eine unterschiedlich hohe Grundsteuer gezahlt werden soll, nur weil ihre Grundstücke in unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen liegen.” Bisher haben Bodenrichtwerte kaum eine Rolle gespielt. Beim neuen Berechnungsmodell für die Grundsteuer sind sie plötzlich in Baden-Württemberg die alleinige Berechnungsgrundlage. “Mit der neuen Regelung wird es definitiv große Verlierer und große Gewinner geben”, sagt Bürgermeister Pfundstein. “Die Gemeinde kann das mit dem Hebesatz leider nicht ausgleichen, weil es nur EINEN einheitlichen Hebesatz für die ganze Gemeinde geben kann.” (aus KOMMUNAL, 9. JANUAR 2024)

Verbände und der Bund der Steuerzahler raten denjenigen dazu, die einen Feststellungsbescheid vom Finanzamt bekommen, innerhalb von vier Wochen mit dem Hinweis auf die laufenden Verfahren Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Wer bislang ohne Begründung Einspruch eingelegt hat, kann das jetzt mit Verweis auf die Aktenzeichen der laufenden Verfahren nachholen.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg:          Aktenzeichen 3 K 3142/23

Finanzgericht Rheinland-Pfalz:                  Aktenzeichen 4 K 1205/23