Die Mieterin war zur Renovierung der Wohnung verpflichtet, war aber der Ansicht, dass die Klausel im Mietvertrag rechtswidrig und unwirksam war. Sie hätte die Wohnung in einem nicht renovierten Zustand übernommen. Die Vermieterin bestritt dies.
Der Formularmietvertrag aus dem Jahr 2008 sieht eine Pflicht der Mieterin zur Ausführung der Schönheitsreparaturen nach Ablauf bestimmter, vom Beginn der Nutzungszeit an berechneter flexibler Fristen vor. Die Fristen sollten sich entsprechend dem Zustand der Wohnung und dem Grad der Abnutzung verlängern oder verkürzen können. Der BGH vertritt die Ansicht, dass die Pflicht durch den Mietvertrag wirksam auf die Mieterin übertragen war.
Die Renovierungsklausel enthielt flexible Fristen und orientierte sich am Grad der Abnutzung, sodass insoweit keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit bestanden.
So ist eine solche Klausel nur dann unwirksam, wenn eine Mietwohnung einem Mieter zu Beginn eines Mietverhältnisses unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen wurde.
Der Mieter konnte aber seine entsprechende Behauptung im Prozess nicht beweisen und unterlag deshalb. Der BGH entschied den Rechtsstreit letztendlich zugunsten des Vermieters. Die Vermieterin war nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.
Die Farbe macht den Unterschied, oder auch nicht-BGH kippt Schönheitsreparaturklauseln … Beispiele aus der Rechtsprechung des BGH den letzten Jahren finden Sie im Mitgliederbereich.
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