Gesetzentwurf “Balkonsolaranlagen in Wohnungseigentumsanlagen”

Steckersolargeräte, oder auch Balkonkraftwerke genannt, symbolisieren nun den neuen Aufbruch. Jeder Bundesbürger soll seinen Anteil erbringen, um die Energiewende zum Erfolg zu führen.

Die Bundesregierung tut richtigerweise alles, um auf diesem Weg Hemmnisse und Bürokratie abzubauen. Durch die Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 0 Prozent werden die Module für jedermann erschwinglich. Fachgeschäfte, Baumärkte und im Netz überbietet man sich mit Sonderangeboten.  Die Wirtschaftlichkeit wird erst an zweiter Stelle beachtet; die Verlockung des „kostenlosen“ Stroms ist zu groß.

Bei aller Euphorie darf nicht verschwiegen werden, dass mit den bis Ende 2023 etwa 300.0000 errichteten Balkonanlagen nur etwa 1,5 Prozent (200 MW) der zugebauten Leistung erbracht wird. Da ist die Aussage von Herrn Minister Buschmann, „Großes kann auch im Kleinen entstehen“ doppelsinnig zu verstehen.

Solarpaket I von Bundestag und Bundesrat am 26.04.2024 verabschiedet

Stand 2.4.2024 sind nach offiziellen Angaben mittlerweile rund 400.000 Balkonkraftwerke in Betrieb. Die Bundesregierung wird den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen entbürokratisieren und den Zubau von Fotovoltaik weiter beschleunigen. So können Balkonkraftwerke deutlich einfacher installiert und betrieben werden. Die Bundesnetzagentur hat bereits zum 1.4.2024 die Registrierung von Balkonkraftwerken im Marktstammdatenregister vereinfacht, die Eintragung wird auf wenige Daten beschränkt. Balkonkraftwerke müssen künftig nicht mehr beim Netzbetreiber angemeldet werden.

Bislang durfte ein Balkonkraftwerk maximal 600 Watt einspeisen. Die Bundesregierung hat die Grenze auf 800 Watt angehoben. Unter Beachtung einer Einspeiseleistung von maximal 800 Watt werden Balkonkraftwerke mit bis zu 2000 Watt Modulleistung erlaubt.

Die Balkonkraftwerke sollen übergangsweise hinter jedem vorhandenen Zählertyp betrieben werden dürfen. Das schließt übergangsweise auch Zähler ohne Rücklaufsperre ein. Diese Geräte laufen rückwärts, wenn mehr Energie in das öffentliche Stromnetz eingespeist als verbraucht wird – was bislang verboten ist und einen Zählertausch nötig macht. Die rückwärtsdrehenden Zähler und normale Einrichtungszähler mit Rücklaufsperre sollen jedoch nur so lange geduldet werden, bis die Messstellenbetreiber moderne Zweirichtungszähler einbauen.

Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, den Anschluss an normalen Steckdosen zu ermöglichen. Die „Steckerfrage“ und technische Details der Anlagen werden aber rechtlich nicht in Gesetzen, sondern in technischen Normen geregelt. Die Norm wird derzeit durch den VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (genauer DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE) überarbeitet.

„Balkonkraftwerke“ in Wohnungseigentumsanlagen

Damit auch Wohnungseigentümer und deren Mieter diese Möglichkeit nutzen können, strebt der Gesetzgeber parallel eine Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes an. Das Ziel ist es, die Installation der Balkonkraftwerke als privilegierte Maßnahme einzustufen. Das Recht des Einzelnen auf die Installation kann ihm dann nicht mehr verweigert werden. Die Gemeinschaft hat nicht mehr über das „Ob“, sondern nur über das „Wie“ der Installation zu entscheiden.

Es bleibt aber auch zukünftig bei dem Grundsatz, ohne Beschluss darf kein „Balkonkraftwerk“ errichtet werden.

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU Entwurf eines Gesetzes zum beschleunigten Ausbau von Balkonkraftwerken (BalKraftBeschG) Drucksache 20/6905 vom 23.05.2023

Auszug:

Für Mieter soll ihrem Vermieter gegenüber und für (Mit-) Eigentümer soll gegenüber ihrer Eigentümergemeinschaft ein Anspruch auf Anbringung und Nutzung von steckerfertigen Fotovoltaik-Anlagen gesetzlich geregelt werden. Dabei sind im Rahmen der Interessenabwägungen, die in § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG angelegt sind, die nachbarschaftlichen Rechte wie etwa die Vermeidung von Blendwirkung sowie die Verpflichtungen des Nutzers einer steckerfertigen Fotovoltaik-Anlage zu deren fachgerechten, die Bausubstanz nicht nachhaltig beschädigenden und gefahrenfreien Anbringung und Nutzung sowie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bei Entfernen der Anlage zu berücksichtigen. Der Nutzer ist insofern dazu angehalten, diejenige Installationsart zu wählen, welche am leichtesten rückbaubar ist und die geringste optische Beeinträchtigung darstellt. Dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft soll es vorbehalten bleiben, auf ein einheitliches Erscheinungsbild des Gebäudes hinwirken zu können.

  • Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten vorgelegt.

Der Entwurf zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte sieht vor, den Katalog der privilegieren baulichen Veränderungen zu ergänzen, um die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte zu erweitern. Damit wird ein Gleichlauf der Regelung zur Stromerzeugung durch die sogenannten Balkonkraftwerke im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht hergestellt, heißt es. Nach der 1. Lesung vom 18.01.2024 im Deutschen Bundestag wurde der Entwurf an die Ausschüsse überwiesen.

  • Der Rechtsausschuss übernahm den weiteren Beratungsablauf und hörte am 19.02.2024 Experten zur geplanten Gesetzesänderung an (Anhörung).

Die Gesetzentwürfe der CDU/CSU-Fraktion, der Bundesregierung und die Expertenanhörung können Sie im Mitgliederbereich auf der Webseite des VDWE aufrufen.