Chance für jeden Eigentümer-Problemfall Mieter?
Kabelgebühren können längstens bis 30.06.2024 über die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden.
Was ändert sich für die Wohneigentümergemeinschaften ab dem 1. Juli 2024?
Es ändert sich nichts! Die Eigentümergemeinschaft ist Vertragspartner des Kabelanbieters. Ohne Beschluss der Gemeinschaften bleibt alles, wie es ist. Die Kosten für die TV-Grundversorgung werden über das Hausgeld mit dem jeweiligen Eigentümer abgerechnet. Vermietende Eigentümer können diese Positionen infolge der Novellierung des Telekommunikationsrechts § 230 Abs. 5 TKG nur noch bis zum 30.06.2024 auf den Mieter umlegen, und bleiben auf den Kosten sitzen.
Eigentümer sind von den Entscheidungen der Gemeinschaften abhängig:
1. Verwalterinformation und Beschlussvorlagen
Die Wohnungseigentümer entscheiden sich mehrheitlich weiterhin für einen Kabelfernsehempfang. Auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEMoG kann in diesem Fall ein Beschluss zur alleinigen Kostentragung zu Lasten der Kabelnutzer getroffen werden.
2. Kündigung des Kabelvertrages durch die Eigentümergemeinschaft
Eine Kündigung des Kabelvertrages für die Eigentümergemeinschaft ist ab dem 1.7.2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Wegen der Beschränkung der Umlagefähigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 15a und b der Betriebskostenverordnung ein Sonderkündigungsrecht von Kabelverträgen ab dem 1.7.2024 vorgesehen.
3. Glasfaseranschluss
Es besteht der Rechtsanspruch eines jeden Eigentümers zum Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEMoG-privilegierte bauliche Veränderung). Wie bei allen privilegierten Maßnahmen darf die Eigentümergemeinschaft dem Anspruch auf einen Glasfaseranschluss (soweit vor Ort angeboten) nicht widersprechen.
4. Wohnungseigentümer können über Ausgestaltung entscheiden
Ein Ermessensspielraum ist den Wohnungseigentümern bezüglich der Frage des „Ob“ der privilegierten baulichen Veränderungen nicht eingeräumt. Allerdings obliegt die Entscheidungsbefugnis über die Frage des „Wie“ dem Ermessen der Wohnungseigentümer. Sie können also nicht nur Vorgaben bezüglich der konkreten Ausführung der Maßnahme machen, sondern auch entscheiden, ob die Maßnahme durch den jeweiligen Wohnungseigentümer ausgeführt wird oder durch die Gemeinschaft auf Kosten des bauwilligen Wohnungseigentümers. In diesem Fall sollte die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer einen entsprechenden Kostenvorschuss geleistet hat.
Wohnungseigentümern, die zu einem späteren Zeitpunkt den Glasfaseranschluss nutzen wollen, ist das gegen eine angemessene Ausgleichszahlung zu gestatten.