VDWE erarbeitet Themensammlung zur praxisnahen Novellierung des WEG (Oktober 2018)

Das Wohnungseigentumsrecht in seiner aktuellen Fassung setzt Grenzen, die den Eigentümern den Umgang mit ihren Rechten und Möglichkeiten unnötig schwer, langwierig und kompliziert macht. Dies hält unserer Erfahrung davon ab, erspartes Vermögen in eine Eigentumswohnung zu stecken oder hierfür einen Kredit aufzunehmen. Die Erhöhung der Eigentumsquote, hier speziell des Anteils an Wohneigentum, darf nicht durch ein nicht mehr zeitgemäßes und unzureichendes Gesetz behindert werden. Älteren Wohnungseigentümern muss die Möglichkeit gegeben sein, ihre selbstgeschaffenen Altersvorsorge auch in Zukunft nutzen zu können. Jungen Familien muss der Anreiz geboten werden, auf einer gefestigten, modernen gesetzlichen Grundlage, eigenen Wohnraum zu erwerben.

Unsere Vorschläge zeigen die Nöte der Wohnungseigentümer und diese kommen, an Hand des Zuarbeitens erkennbar, fast ausschließlich von Seiten der Selbstnutzer. Kapitalanleger scheinen mit der jetzigen Gesetzeslage weitestgehend zufrieden oder möglicherweise desinteressiert zu sein. Von Ihnen liegen nur sehr wenige Anregungen, meist im Hinblick auf die werdenden Eigentümergemeinschaften, vor. Wir glauben, dass eine Gesetzesänderung in unserem Sinne die Attraktivität des Wohneigentums fördern wird.

Wir haben mit unserer Zuarbeit folgende Schwerpunkte gesetzt:

– Schutz der Rechte des Wohnungskäufers in der werdenden WEG gegenüber dem Bauträger und Mehrheitseigentümer

– Schutz der Rechte des Wohnungseigentümers in der Bestandsgemeinschaft vor größeren Kapitalanlegern (=Mehrheitseigentümer)

– bessere Kontrollmöglichkeiten der Eigentümer gegenüber dem Verwalter

– Schaffung gesetzlicher Regelung zu verschiedenen in der Rechtsprechung einhellig anerkannten Punkten, zu Schaffung von mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Wohnungseigentümer, insbesondere zum Thema Jahresabrechnung

– Förderung der Kommunikationsmöglichkeiten der Eigentümer untereinander

– Beschleunigung und Vereinfachung der Durchsetzung von Instandsetzung und Instandhaltung bei bestehenden Schäden an der Immobilie

– Pflicht zur langfristigen Planung von Instandsetzung und Instandhaltung für eine bessere Bewirtschaftung, ggf. auch Modernisierung von Bestandsimmobilien