Die Coronakrise zwingt den Gesetzgeber zur Abmilderung der Folgen sehr schnell gesetzlichen Regelungen durch Bundestag und Bundesrat beschließen zu lassen.

Noch in dieser Woche soll das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht in Kraft treten, das u.a. Kündigungsschutz, Aussetzung der Insolvenzantragsfrist, Erleichterungen für Vereine und die Anpassung des Wohnungseigentumsgesetzes vorsieht.

Die Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften ist stark eingeschränkt.  Eigentümerversammlungen und Beschlussfassungen sind  derzeit nicht möglich. Eine Ausnahme zur Beschlussfassung ist der nach geltendem Recht mögliche Umlaufbeschluss, der auf dem Schriftweg gefasst werden kann.  Da ihm aber alle Eigentümer schriftlich zustimmen müssen ist er insbesondere bei größeren Eigentümergemeinschaften nicht praktikabel. Onlineversammlungen sind bisher nicht statthaft.

Sonderregelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften

  • VERWALTERBESTELLUNG – Die Sonderregelungen sehen vor, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Dadurch werden die durch den Bestellungsbeschluss sowie durch die Höchstfristen des § 26 Absatz 1 Satz 2 WEG festgesetzten Begrenzungen der Amtszeit zeitweise außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch, wenn die Amtszeit des Verwalters zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits abgelaufen ist, aber auch, wenn sie erst danach abläuft. Die Amtszeit endet mit der Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters.
  • WIRTSCHAFTSPLAN – Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort. Somit ist sichergestellt, dass seine Fortgeltung auch ohne Beschlussfassung gegeben ist. Erst in der nächsten Eigentümerversammlung wird dann die Jahresabrechnung beschlossen.
  • EIGENTÜMERVERSAMMLUNG – Mit den Sonderregelungen bleibt die Gemeinschaft in der durch den SARS-CoV-2-Virus ausgelösten Situation handlungsfähig, auch wenn keine Eigentümerversammlung durchgeführt werden kann. Über alle anderen Schritte kann entschieden werden, wenn Versammlungen wieder stattfinden. Unaufschiebbare Maßnahmen wie solche zur Abwendung von Schäden am Gemeinschaftseigentum (Notinstandsetzung) kann die Verwaltung auch nach bereits geltendem WEG ohne vorherige Beschlussfassung treffen (§ 27 Absatz 1 Nummer 3 WEG).
  • MIETRECHT Vermieter können Mietverhältnisse über Grundstücke oder Räume bis zum 30.09.2020 nicht wegen Zahlungsverzuges kündigen, wobei als Ursache dafür die Covid-19-Pandemie vermutet wird.

Lothar Blaschke

Berlin 24.03.2020