Bundestag beschließt am 27. März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht 

Artikel 2 § 6 Wohnungseigentümergemeinschaften

(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Die Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften ist stark eingeschränkt.  Eigentümerversammlungen und Beschlussfassungen sind  derzeit nicht möglich. Eine Ausnahme zur Beschlussfassung ist der nach geltendem Recht mögliche Umlaufbeschluss, der auf dem Schriftweg gefasst werden kann.  Da ihm aber alle Eigentümer schriftlich zustimmen müssen ist er insbesondere bei größeren Eigentümergemeinschaften nicht praktikabel. Wohnungseigentümergemeinschaften wurde darüber hinaus nicht die Möglichkeit eröffnet, Onlineversammlungen durchzuführen.

Artikel 3 § 2 Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen

(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.Vermieter können Mietverhältnisse über Grundstücke oder Räume bis zum 30.09.2020 nicht wegen Zahlungsverzuges kündigen, wobei als Ursache dafür die Covid-19-Pandemie vermutet wird.

Lothar Blaschke

Berlin 30.03.2020