Der Name ist Programm, ob zukunftsfähig wird die Praxis in den kommenden Jahren zeigen. Eine Neuausrichtung der aus dem Jahr 1951 stammenden gesetzlichen Vorgaben war nach dem zögerlichen Versuch einer Reform im Jahr 2007 längst überfällig.

Das Reformgesetz wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22.Oktober 2020 2187 verkündet (BGBl 2020 Teil I Nr. 47).

Dem VDWE ist es als Verbraucherschutzverband gelungen, den angedachten Paradigmenwechsel zu Gunsten der Verwalter zu verhindern. Das neue Gesetz greift in der vorliegenden Form nicht mehr unzulässig in die Eigentumsrechte ein, das konnte der VDWE im Verbund mit anderen Verbraucherschutzverbänden durchsetzen.

Das Gesetz ermöglicht ein großer Schritt in die Zukunft. Es bietet Chancen und birgt Gefahren:

– WEG-Versammlungen auch bei geringer Beteiligung durchführbar und beschlussfähig

– abgesenktes Beschlussquorum bei baulichen Veränderungen, sie sind mit einfacher Mehrheit möglich, ohne dass alle von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer zustimmen müssen

– online-Beschlüsse mit einfacher Mehrheit

– Vollmachten ohne Unterschrift (nur in Textform), Manipulationen nicht ausgeschlossen

Verwaltungen und Wohnungseigentümer müssen sich sehr schnell auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen einstellen.

Gewerbetreibende Wohnimmobilienverwalter sollten das Rüstzeug im Rahmen Ihrer gesetzlich vorgegeben Weiterbildungspflicht erhalten haben. Der dreijährige Weiterbildungszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2018 bis 2020 (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020)  und eine vorgeschrieben Weiterbildung von insgesamt kumulativ 40 Stunden (lassen Sie sich den Nachweis ihrer Verwaltung vorlegen!). Die Fortbildungspflicht bleibt auch weiterhin bestehen, sie wird durch einen Sachkundenachweis ergänzt. Eigentümergemeinschaften können mit dem neuen Gesetz ab 2023 einen zertifizierter Verwalter verlangen, der seine fachliche Aus- und Weiterbildung nachweist. Von der Eigentümergemeinschaft bei Inkrafttreten der WEG-Reform bestellte Verwalter gelten gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft noch für weitere dreieinhalb Jahre als zertifizierter Verwalter. Fungiert bei kleinen ETG ein Wohnungseigentümer als Verwalter unterliegt er keinen gesetzlichen Vorgaben zur Qualifizierung.

Der VDWE bietet sowohl diesem Personenkreis als auch allen Wohnungseigentümern Informationen zu deren Rechten und Pflichten an. Vertrauen in die Fachkompetenz der Verwaltung ist gut, eigenes Wissen bietet immer einen Vorteil. Die Wohnungseigentümer bestimmen Ihre Geschicke selbst, das Recht wird Ihnen mit dem neuen Gesetz nicht entzogen, sie müssen es nutzen und ausgestalten.

Die Eigentümer zu sensibilisieren und fachlich zu beraten wird eine unserer Aufgaben sein.

Viele bestehende Rechte werden im WEMoG beibehalten oder erweitert.

Jeder Wohnungseigentümer erhält nun per Gesetz das Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, das Protokoll der Eigentümerversammlung muss unverzüglich nach deren Beendigung erstellt werden (unverzüglich … eine sehr markante Zeitbestimmung für ehemalige DDR-Bürger), der Verwaltungsbeirat ist rechtsicherer aufgestellt, nicht mehr auf drei Personen festgeschrieben, und mit der Befugnis ausgestattet, den Verwalter zu überwachen. Die Abberufung des Verwalters ist nicht mehr auf einen wichtigen Grund beschränkt. Sie ist jederzeit möglich, der Verwaltervertrag endet dann spätestens nach sechs Monaten. Aus der Instandhaltungsrücklage wird die „Erhaltungsrücklage“, die im neu zu erstellenden Vermögensbericht des Verwalters als verfügbares Vermögen der Gemeinschaft auszuweisen ist.

Eine ausführlichere Kommentierung des neuen WEMoG stellen wir im Mitgliederbereich zur Verfügung. Melden Sie sich bitte für eine Freischaltung an, falls noch nicht erfolgt.

Lothar Blaschke

Vors. VDWE

29.10.2020