Eigentümerversammlungen können durchgeführt werden, wenn diesen landesrechtlichen, öffentlichen Beschränkungen nicht entgegen stehen, und der Aufwand vertretbar ist.

Seit nunmehr einem Jahr bringen Kontaktsperren das Zusammenwirken der Wohnungseigentümer nahezu zum Erliegen. Ist eine ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in dieser besonderen Situation überhaupt noch möglich?

Das vom Bundestag am 27. März 2020 beschlossene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat weiter Bestand und regelt  im Artikel 2 § 6 für Wohnungseigentümergemeinschaften:

(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Einige Verwaltungen haben versucht, die Eigentümerversammlung im ganz engen Kreis mit Hilfe von Vollmachten durchzuführen. Obwohl es rechtlich möglich ist bestehen berechtigte Bedenken bei den Beschlussvorlagen, die einen Austausch der Argumente im Rahmen einer Eigentümerversammlung erfordern. Diese Möglichkeit entfällt hier ersatzlos.

Mit dem neuen WEG (WOMoG) erhält die Verwaltung erweiterte Kompetenzen, die eine ordnungsgemäße Verwaltung, auch ohne Eigentümerversammlung und Beschlussfassung, ermöglichen. Die Verwaltung ist berechtigt und verpflichtet selbständig zu handeln, um Fristen einzuhalten, eine Nachteil für die Eigentümergemeinschaft abzuwenden, oder über Maßnahmen  zu entscheiden, die von untergeordneter Bedeutung sind und zu keinen erheblichen Verpflichtungen führen (§ 27 WEMoG).

Dennoch ist der Wunsch vieler Eigentümer berechtigt endlich zusammen zu kommen, um aufgeschobenen Fragen abschließend zu behandeln. Auch unter den jetzigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind Eigentümerversammlungen bei Beachtung öffentlich- rechtlicher Vorschriften möglich, so der Beschluss vom 16. Februar 2021 des LG Frankfurt/Main (2-13 T 97/20).

Die Corona-Pandemie entbindet den Verwalter nicht generell davon, Versammlungen durchzuführen.

Ob der Verwalter zu einer Versammlung einladen muss richtet sich danach, ob eine Versammlung  nach der Allgmeinverfügung der Gemeinde  grundsätzlich möglich ist. Liegt die zu erwartende Teilnehmerzahl unter der maximal Zulässigen (Berlin z. Zt. 20, Brandenburg 50 Personen in geschlossenen Räumen) steht einer Durchführung nichts entgegen. Das vollständige Urteil wird für unsere Mitglieder unter aktueller Rechtsprechung gesondert veröffentlicht.

Lothar Blaschke

09.März 2021