Die Redaktion MyHOMEBOOK (BILD GmbH) ist der Frage nachgegangen, ob die Eigentümer ihre Verwaltung zu jeder Zeit kündigen können. Was nach bisheriger Rechtsprechung von Eigentümerseite vor Ablauf der Vertragszeit nahezu unmöglich war, hat sich mit dem neuen Gesetz (WEMoG seit 01.12.2020 gültig) grundlegend geändert. Neu, und zum Vorteil der Eigentümergemeinschaft ist es, dass nach § 26 (3) die Verwaltung jederzeit ohne besondere Begründung mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss abberufen werden kann.

§ 26 (3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.

Können Eigentümer der Hausverwaltung eigentlich kündigen?

Eigentümer haben oftmals Probleme mit der Hausverwaltung. Doch können Sie diese einfach kündigen?

Viele Wohnungseigentümer haben mit Hausverwaltungen zu tun – und in manchen Fällen kommt es dabei zu Unstimmigkeiten. myHOMEBOOK hat einen Aufruf zum Thema „Ärger mit der Hausverwaltung“ gestartet, einige Leser meldeten sich daraufhin bei der Redaktion. In einem Fall ging es um die Frage, ob man als Eigentümer die Hausverwaltung kündigen und eine neue beauftragen kann.

„Wir haben tatsächlich massive Probleme mit unserer Hausverwaltung“, schrieb myHOMEBOOK-Leser Sören D. Damit folgte er dem Leser-Aufruf „Ärger mit der Hausverwaltung“. Der betroffene Eigentümer berichtete von einigen Problemen, die laut seiner Schilderung auf die Hausverwaltung zurückzuführen waren. Daher stellte er die Frage, ob man eine Hausverwaltung kündigen und anschließend eine neue beauftragen könne. myHOMEBOOK hat sich daraufhin bei Experten erkundigt – mit eindeutiger Antwort.

Leser berichtet über Probleme mit der Hausverwaltung

„Ich selbst bin im Beirat“, schildert D. die Situation. Aber: „Unsere Hausverwaltung ignoriert uns komplett“. Weder auf Anrufe noch auf E-Mails erhalte er eine Antwort. Im vergangenen Jahr sei auch keine Eigentümerversammlung abgehalten worden, vermutlich aufgrund der Corona-Situation. In diesem Jahr warte D. noch auf die Belegprüfung sowie auf die Betriebskostenabrechnung. Zuvor sei diese „nur durch unseren massiven Drang“ zustande gekommen.

Doch damit nicht genug: „Instandhaltungsmaßnahmen werden von uns begleitet und abgenommen, weil die Hausverwaltung sich einfach nicht mehr meldet.“ Aus diesem Grund überlegt sich D., weitere Schritte als Reaktion auf die problematische Situation einzuleiten. Er kommt zum Schluss: „Am liebsten würden wir die Hausverwaltung fristlos kündigen und eine neue beauftragen. Dürften wir das?“

Passend dazu: Was tun, wenn Hausverwaltung oder Vermieter nicht reagieren?

Hausverwaltung kündigen – ist das möglich?

myHOMEBOOK nahm sich der Leser-Frage an und wandte sich damit an die Experten vom Eigentümerverband „Haus und Grund“. Rechts-Referntin Julia Wagner: „Ich kann es kurz und knapp machen: Ja, das geht.“ Nach neuem Recht könne die Verwaltung jederzeit abberufen werden, und zwar ohne besonderen Grund. „Gleichzeitig endet der Verwaltervertrag spätestens sechs Monate nach Abberufung, wenn nicht ein anderweitiger Kündigungsgrund besteht, nachdem der Vertrag früher beendet werden kann“, erklärt Wagner.

Laut der Rechtsexpertin dürfte dies allerdings hier der Fall sein: „Wenn der Verwalter nicht tätig wird und seine Pflichten verletzt, stellt dies regelmäßig einen Grund für eine fristlose Kündigung dar“, sagt Wagner. „Der Verwalter kann also per Mehrheitsbeschluss der Eigentümer abberufen und sein Vertrag gekündigt werden.“ Damit stehe für Sören D. auch der Beauftragung einer neuen Hausverwaltung nichts mehr im Weg.

Auch der „Verband Wohneigentum (VWE)“ in Bonn bestätigt die Möglichkeit, den Verwalter abzuberufen. Grundlage ist die WEG-Reform, die Ende 2020 in Kraft getreten ist. Dabei wurden die Positionen der Eigentümer gestärkt: „Die Abberufung ist nicht mehr an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft, sodass sich die Wohnungseigentümer leichter von ihrem Verwalter trennen können, wenn sie mit seiner Tätigkeit nicht mehr zufrieden sind oder das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr besteht.“ Die Eigentümer beschließen sowohl die Bestellung als auch die Abberufung des Verwalters. Allerdings endet der Vertrag dann nicht zeitgleich, sondern, wie bereits beschrieben, erst nach sechs Monaten automatisch.

Lothar Blaschke vom Verein Deutscher Wohnungseigentümer e.V. (VDWE) weißt auf Anfrage von myHOMEBOOK zudem darauf hin, dass der Verwalter eine entsprechende berufliche Qualifikation vorweisen muss. Dazu zählt die Berufszulassung (nach § 34c GewO) sowie ein entsprechender Weiterbildungsnachweis. Eigentümer sollten vor allem auch bei einem Verwalterwechseln darauf achten.

Haben Sie auch Probleme mit Ihrer Hausverwaltung?

Falls Sie auch Ärger mit Ihrer Hausverwaltung haben, schreiben Sie uns gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Hausverwaltung“ an redaktion@myhomebook.de und schildern uns die Situation. Wir gehen damit auf unabhängige Experten zu und veröffentlichen die Antworten auf unserer Website.

Sie können natürlich Ihre Fragen zu den neuen rechtlichen Möglichkeiten und gesetzlichen Vorgaben auch direkt an uns info@vdwe.de richten.

Ihr Expertenteam des VDWE