Im Mai wird das Volk gezählt

Wie viele Menschen leben in Deutschland, wie wohnen und arbeiten sie?

Die Europäische Union verpflichtet ihre Mitgliedstaaten, alle zehn Jahre einen Zensus durchzuführen. In Deutschland bildet das Zensusgesetz den rechtlichen Rahmen für dessen Durchführung. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die für 2021 vorgesehene Zählung und Erfassung in Deutschland um ein Jahr verschoben. Es sollen alle Einwohnerinnen und Einwohner der Bundesrepublik Deutschland zum Stichtag  – 15. Mai 2022 – gezählt werden.

Neben der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl ist auch eine Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) Bestandteil des Zensus 2022. Ziel der GWZ ist die flächendeckende und vollzählige Erfassung aller am Erhebungsstichtag bestehenden Gebäude mit Wohnraum, bewohnten Unterkünften sowie der darin befindlichen Wohnungen. Auskunftspflicht besteht für alle Eigentümer, Verwalter sowie sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von Gebäuden oder Wohnungen.

Da der Wohnungs- und Gebäudebestand in der Bundesrepublik nicht flächendeckend erfasst ist, werden alle Besitzerinnen und Besitzer von Eigentumswohnungen oder Wohngebäuden in Deutschland postalisch befragt.

Zufällig ausgewählte Haushalte (ca.10% der Bevölkerung) werden in einem persönlichen Interview zu allgemeinen Themenbereichen ihrer Lebenssituation befragt. Hierunter fallen beispielsweise Angaben zur Haushaltsgröße, zum Namen, Geschlecht und Familienstand sowie zur Staatsangehörigkeit. Darüber hinaus gibt ein Teil der Befragten über einen Online-Fragebogen zusätzlich Auskunft zur Wohnsituation, Schul- und Ausbildung oder Erwerbstätigkeit. In einem Fragebogen beantworten alle Personen mit Haus- und Wohnungseigentum oder deren Verwaltungen Fragen zu ihren Immobilien, zum Beispiel zu Baujahr, Größe, Ausstattung und Miete.

Durchschnittlich soll der Online-Fragebogen etwa zehn Minuten für ein Gebäude und eine Wohnung in Anspruch nehmen.

Das jeweilige Statistische Landesamt meldet sich per Post, wenn man der Befragung teilnehmen muss. Die Auskunftspflicht steht in §23 des Zensusgesetzes. Die Teilnahme am Zensus kann nicht abgelehnt werden.

Ob eine Hausverwaltung im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung ihren Aufwand in Rechnung stellen kann, hängt von dem Inhalt des Verwaltungsvertrages ab, der mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getroffenen wurde. Der amtliche Fragebogen kann grundsätzlich auch von den Wohnungseigentümern ausgefüllt werden. Eigentümer und Verwaltung können sich darauf verständigen, wer die Auskunft gibt. Eine Auskunft pro Wohneinheit ist ausreichend.