Grundsteuererklärung leicht gemacht- Widerspruch gegen Bescheid möglich (mit Vordruck für Mitglieder)

Die Grundsteuer soll ab 2025 auf einer neuen Berechnungsgrundlage festgesetzt werden. Bis dahin werden die Finanzämter auf der gesondert einzureichenden Steuererklärungen eine Neubewertung vornehmen. Den Kommunen verbleibt das Recht, abschließend eigene Hebesätze festzulegen.

Unabhängig davon, ob Sie direkt angeschrieben und zur Steuerabgabe aufgefordert werden, oder das in Form einer Allgemeinverfügung oder öffentliche Bekanntmachungen geschieht, jeder Eigentümer muss diese Grundsteuererklärung für jede Immobilie und jedes Grundstück erstellen. Sollte eine elektronische Abgabe nicht möglich sein, kann die Erklärung auch auf Papier eingereicht werden. Die Vordrucke sollten ab dem 1. Juli 2022 im Internet sowie in den Servicezentren Finanzämter bereitstehen.

Wie der Grundsteuerwert konkret berechnet wird, hängt davon ab, in welchem Bundesland sich das Grundvermögen befindet. Es ist nicht gelungen, sich auf ein einheitliches, bundesweit geltendes Bewertungsmodell zu einigen. In Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gibt es eigene Landesgesetze. Das Saarland und Sachsen modifizieren das Bundesgesetz in einzelnen Details, das in allen übrigen Bundesländern Anwendung findet.

Link: Senatsverwaltung Finanzen Berlin Grundsteuer

Informationen der Senatsverwaltung Berlin für Wohnungseigentümer

Benötigt werden insbesondere folgende Angaben:

  • Lage des Grundstücks (Adresse)

  • Einheitswert Aktenzeichen / Steuernummer: Das Aktenzeichen oder die Steuernummer ist regelmäßig auf dem letzten Grundsteuerbescheid der Gemeinde angegeben.

  • Zuständiges Finanzamt: Das zuständige Finanzamt lässt sich über den Finanzamt-Finder ermitteln, sollten Sie keine schriftliche Aufforderung Ihres Finanzamtes erhalten

  • Grundbuchangaben (Gemarkung, Grundbuchblatt, Flur, Flurstück, Miteigentumsanteil): Liegt Ihnen der Grundbuchauszug nicht vor, können Sie die Angaben von der Verwaltung oder dem Grundbuchamt (beim Amtsgericht) erfragen. Die Art des Gebäudes ist für eine Eigentumswohnung in der Regel ein Wohngebäude. Ausnahmen, z.Bsp. Restaurant oder Ladenzeile im EG sind beim Bauamt zu hinterfragen.

  • Grundstückfläche: Die Angaben zur Grundstücksfläche lassen sich z.B. dem Grundbuchauszug oder der Teilungserklärung entnehmen.

  • Bodenrichtwert: Die Angaben des Bodenrichtwerts zum 1.1.2022 erhalten Sie beim zuständigen örtlichen Gutachterausschuss oder online über das “BORIS” des jeweiligen Bundeslandes. Die länderbezogenen Daten sollen dort ab 01.07.2022 abrufbar sein. Der Wert entspricht nicht dem Kaufpreis/m², sondern ist ein ideeller Wert für einen Quadratmeter unbebauten Grund und Boden.

  • Jahr der Bezugsfertigkeit (i.d.R. Baujahr): Die Angaben finden sich z.B. in den Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag.

  • Wohn-/Nutzfläche: Die Angaben finden sich z.B. in den Bauunterlagen, der Teilungserklärung oder/und dem Kaufvertrag.

  • Anzahl Garagen-/Tiefgaragenstellplätze

Die meisten Daten verlangt das Berechnungsverfahren nach dem Bundesmodell. Nicht die Verwaltung, sondern jeder Eigentümer ist selbst verpflichtet, die Grundsteuererklärung abzugeben. Da auch Angaben zum Gemeinschaftseigentum abgerufen werden, ist ein Zusammenwirken mit der Verwaltung empfehlenswert. Es wäre bei einem Datenabgleich durch das Finanzamt fatal, wenn unterschiedliche Angaben zu ein und demselben Objekt vorliegen. Hier bedarf es einer Hilfestellung durch die Verwaltung.

Für das eigene Sondereigentum sollten Angaben zu den Grundbuchdaten und Miteigentumsanteilen nicht problematisch sein. Prüfen Sie die Aktualität der Daten bitte sorgfältig. So sind beispielhaft die Angaben zur Wohnfläche zum Stichtag 01.01.22 nach den Vorgaben der Wohnflächenberechnung (Achtung Balkon!) korrekt zu ermitteln.

Aktueller Ausfüllhinweis:

GW-1 Hauptvordruck

GW-2 Anlage

ETW = Grundstück und = Flurstück

GW-1

Flurstück, zu dem das Grundstück gehört, meist mit Zähler und Nenner angegeben. Ist nur eine Zahl angegeben, bleibt der Nenner frei

Gehört das Grundstück im vollen Umfang zu dem Grundstück Bruch 1/1 eintragen

Bei ETW Besonderheit: Zeile 11 Kennziffer 17 + 18 nur MEA eintragen, denn in diesem Umfang gehört das Flurstück zu dem Grundstück

GW-2

Zeile 4 Kennziffer 10 hier nicht die gesamte Grundstücksfläche eintragen, sondern nur der der Wohnung zugeordnete Teil des Grundstücks- dieser ist wie folgt zu errechnen-

Fläche des Grundstücks * MEA   

Beispiel: 600m² * 200/ 1000= 120000 /1000= 120m²

Zeile 11 Kennziffer 19 im Regelfall hier „1“ „ enthalten in der in der Anlage Grundstück angegebenen Fläche des (Teil)Grundstücks“

Abweichung nur dann, wenn das Grundstück aus mehreren Teilflächen mit unterschiedlichen Bodenrichtwerten besteht.

Hinweise zur Wohnflächenberechnung und Widerspruch zum Grundsteuerbescheid für Mitglieder

... weiter für Mitglieder. Melden Sie sich bitte HIER an

Linkliste zu Informationen der zuständigen Behörden der Bundesländer: