Verwaltungen und Eigentümer in der Pflicht
Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen
Die in nie vermuteten Höhen gestiegenen Energiepreise haben in vielen Fällen den Wirtschaftsplan, und damit die geforderten Vorauszahlungen, für jeden Eigentümer ad absurdum geführt. War 2022 schon eine Katastrophe, wagen nicht einmal unsere Wirtschaftsweisen eine Vorschau auf die Preisentwicklung.
Sparappelle und der Aufruf- greif zum “Waschlappen”, erinnern an längst geglaubte Zeiten des vorherigen Jahrhunderts. Das Unheil hat seinen Lauf genommen, wir müssen uns dem stellen, ob wir wollen, oder nicht.
In erster Linie stehen die Verwaltungen in der Pflicht, eine Aufgabe, um die sie in dieser Situation nicht zu beneiden sind. Wie sichern sie die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn die Reserven aufgebraucht sind und die Vorauszahlungen, bei diesem Preisgefüge, die Kosten nicht decken? Bei aller Kompetenzerweiterung, die der Gesetzgeber den Verwaltungen mit der Novellierung der Gesetzgebung zugebilligt hat, ist er an eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer gebunden. Ohne Beschluss ist es ihm nicht erlaubt, höhere Vorauszahlungsbeträge, Sonderumlagen o.ä. zu erheben, oder das Rücklagenkonto zu belasten. Die Beschlussfassung ist gut vorzubereiten.
Aber auch der Eigentümer und, falls gewählt, der Verwaltungsbeirat sollten nicht im vollen Vertrauen auf die Verwaltung untätig bleiben. Haben Sie Einblicke in die aktuellen Konditionen der Versorger, in den aktuellen Kassenstand?
Rechtlich bestehen dazu keine Hindernisse:
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Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (WEMoG § 18 Absatz 2 Pkt. 4.).
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Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter beider Durchführung seiner Aufgaben (WEMoG § 29 Absatz 2 Satz 1).