Änderung im § 9a WEMoG
Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums Der Gesetzgeber hat §160 des Handelsgesetzbuchs ersatzlos gestrichen. Damit musste der § 9 a des WEMoG angepasst werden. Anstelle des Verweises auf das Handelsgesetzbuch tritt nun der § 728b [...weiter]