Vermieter müssen ab 2023 anteilige CO₂ Steuer auf Gas/Öl-Verbrauch ihrer Mieter zahlen

  • CO₂-Steuer treibt die Heizkosten nach oben

Eigentümer einer eigenen Immobilie – egal ob Eigenheim oder Eigentumswohnung – müssen seit 2021 neben den Heizkosten auch eine CO₂-Steuer zahlen, die auf den Preis des Energieträgers (Gas, Öl, Pellets, Fernwärme…) aufgeschlagen wird. Nach der Heizkostenverordnung sind diese Kosten auf den Mieter im vollen Umfang umlegbar. Trotz Soforthilfen im Dezember müssen Haushalte 2022 zwischen 410 und 1.080 Euro mehr als im Vorjahr fürs Heizen zahlen. Wer mit einer Gasheizung heizt, zahlt um die 65 Prozent mehr als im Vorjahr. Bei einer Ölheizung sind es 54 Prozent. Noch höher ist der Kostenanstieg bei Wärmepumpen (75 Prozent) und bei Pelletheizungen (70 Prozent)-co2online.de.

  • Jährliche Heizkosten als alleiniges Kriterium zur Zustandsbeschreibung des Objektes untauglich

Mit dem zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Gesetz darf der Eigentümer die CO2 Steuer nicht mehr im vollen Umfang seinem Mieter in Rechnung stellen. Wirksam wird das Gesetz mit der nächsten Heizkostenabrechnung, erstmals im Jahr 2024.

Je niedriger der Jahresverbrauch an Gas, Öl, oder,…, desto besser entspricht das Gebäude den energetischen Vorgaben, denn nach jetziger Lesart ist der Jahresverbrauch des Gebäudes an Heizenergie der alleinige Maßstab zur Beurteilung des energetischen Zustandes der Baulichkeit?! Der Mieter trägt bei einem perfekten Gebäude weiterhin die Hauptlast der CO2 Steuer. Einen zugigen Bau hat der Eigentümer zu verantworten. Höhere Heizkosten als der Durchschnitt schrauben seinen Anteil an dieser Steuer prozentual nach oben und soll ihn „ermutigen“, die Gebäudesanierung schnellstmöglich in Angriff zu nehmen.

„Hauptproblem ist jedoch, dass Verbrauchswerte für die Beurteilung von Gebäuden ungeeignet sind. Verbrauchswerte sind von den Heizgewohnheiten und dem Nutzungsverhalten abhängig. Es macht zudem einen großen Unterschied, wie viele Personen in einem Haushalt wohnen. Letztendlich können Gebäude nur mit Bedarfsausweisen objektiv miteinander verglichen werden, da sie vom individuellen Nutzerverhalten abstrahieren. Der Energieausweis übernimmt eine Schlüsselrolle in der sozial-ökologischen energetischen Modernisierung des Mietwohnungsmarktes. Daher sollte rasch ein einheitlicher, bedarfsorientierter und für alle Gebäude verpflichtender Energieausweis eingeführt werden, um einen von den Marktteilnehmern akzeptierten und zugleich rechtsgültigen Nachweis über die Gebäudequalität zu schaffen.“

Henger, Ralph / Kaestner, Kathrin / Oberst, Christian / Sommer, Stephan, 2022, CO₂-Kosten-Stufenmodell – richtige Logik, aber falsche Bemessung, Veröffentlichung im Rahmen des Kopernikus-Projekts Ariadne, gefördert vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)IW-Kurzbericht, Nr. 43, Köln

  • 10-Stufenmodell zur Kostenverteilung – Maßstab: die energetische Qualität eines Gebäudes

  • CO₂-Steuer für Erdgas und Heizöl berechnen

Beispielrechnung:

  • Jahresverbrauch 20.000 (kWh) bei einer Wohnfläche von 120 m². Als dritte Rechengröße wird die CO₂-Emission der Heizung benötigt. Im Netz findet man aktuell abweichende Angaben. Für das Rechenbeispiel wird für die Gasheizung eine Emission von 0,22 kg CO₂/kWh, und für Ölheizungen ein Wert von 0,28 kg CO₂/kWh angenommen.

Der CO₂ Ausstoß errechnet sich aus dem Jahresverbrauch der Heizungsanlage* der CO2 Emission. Im Ergebnis der Beispielrechnung liegt demnach der jährliche CO₂ Ausstoß bei der Gasheizung bei 36,67 kg CO₂/m², gegenüber 46,67 kg CO₂/m² bei der Ölheizung.

Bei einer Wohnfläche von 120 m² beträgt die CO₂-Emission bei der Gasheizung 4.400 kg = 4,4 t CO₂, bei der Ölheizung 5.600 kg= 5,6 t CO₂.

Was kostet der CO₂-Ausstoß?

Der Preis wird in Tonnen angegeben. Der Preis für die Tonne CO₂ verbleibt in diesem Jahr bei 30 Euro (ohne MwSt.), und soll 2024 auf 35 Euro (vormals 45 Euro) ansteigen. Die geplante Erhöhung wurde aufgrund der momentanen Energiekrise für 2023 ausgesetzt, und für 2024 angepasst.

Zusätzlich wurde die Mehrwertsteuer auf Erdgas bis voraussichtlich März 2024 von 19 % auf 7 % gesenkt. Heizöl wird weiterhin mit 19 % besteuert.

CO₂ Steuervergleich Gas/Öl

Gasheizung:      4,4 t CO₂ x 30 Euro CO₂-Preis / Tonne (2023) x 7 % MwSt. = 141,24 Euro.

Ölheizung:         Aufgrund der beim Öl höher angesetzten CO₂-Emissionen und der nicht abgesenkten Mehrwertsteuer, liegen die Kosten bei 199,92 Euro.

Nach dem 10-Stufenmodell erfolgt bei einem Ausstoß von 46,67 kg CO₂/m² für die Ölheizung eine Kostenverteilung von 70 % zu 30 % zu Lasten des Eigentümers. Beim Gas werden mit dem Wert 36,67 die Kosten laut 10-Stufenmodell mit 50/50 geteilt.

  • Ausnahmeregelungen – Denkmalschutz, Erhaltungssatzung

Blockieren öffentlich-rechtliche Vorschriften Gebäude energetisch wesentlich zu verbessern, oder die Wärme-/Warmwasserversorgung dem energetischen Standard anzupassen, erfolgt keine Aufteilung der CO2 Kosten. Es liegt nicht im Ermessen des Vermieters, energetische Verbesserungen herbeizuführen, wenn ihn z. Bsp. Vorschriften des Denkmalschutzes daran hindern. Der Mieter trägt in diesem Fall weiterhin die CO₂-Steuer im vollen Umfang.

  • Verwaltungsaufwand ist auf Mieter umlegbar

Der Verwaltungsaufwand zur Berechnung der CO2 Steuer und deren Umlagemöglichkeit auf den Mieter ist enorm. Das ist dem Gesetzgeber wohl bewusst, denn die Bundesregierung hat zum Sommer dieses Jahres eine elektronische Berechnungshilfe für Vermieter versprochen. Auch wenn die Brennstoff- und Wärmelieferanten (Fernwärme) ab kommenden Jahr die CO₂ –Kosten je Lieferung ausweisen müssen, verbleibt ein hoher bürokratischer Aufwand beim Vermieter, in Eigentümergemeinschaften beim Verwalter, der die Heizkostenabrechnung regelmäßig an einen Dritten übertragen wird, was zusätzliche Kosten verursacht.

Nach Auffassung der Experten sind die durch die Beauftragung eines Abrechnungsdienstleisters anfallen Zusatzkostenosten nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV auf den Mieter umlegbar.

  • Kürzungsrecht des Mieters

Ignoriert der Vermieter die gesetzlichen Vorgaben zur Splittung der CO2 Steuer hat der Mieter das Recht, die Summe seiner in Rechnung gestellten Heizkosten pauschal um drei Prozent zu kürzen.

Auch Unkenntnis schützt nicht vor einem finanziellen Schaden!